Der Umfang unserer entgeltlichen Leistungen ist das Vermieten von Lademittel, sowie der Abtransport der befüllten Lademittel und die Ablagerung, die anderweitige Beseitigung, das Sortieren bzw. Wiederverwerten des Füllgutes. Der Kunde hat im Folgenden dafür Sorge zu tragen, dass das Füllgut keinerlei gefährliche Abfälle, aufweist. Der Auftraggeber hat die Abfälle entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen sowie unserer Übernahmekriterien zu deklarieren. Für vom Auftraggeber verschuldetes Um-oder Abladen bzw. Kosten, die wegen Überfüllung der Lademittel entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Für Strafen, Kosten für Um- oder Abladen sowie für Folgeschäden, die durch Überladung bzw. Falschdeklaration des Muldeninhaltes entstehen, haftet der Auftraggeber.

Aufstellung und Abholung der Behälter

Die Zufahrt bzw. Abfahrt für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 26 to und einer Breite von 3,5m muss gegeben sein. Für Schäden auf den jeweiligen Abstellflächen und deren Zufahrten, die durch das Zu- und Abfahren bzw. Abstellen und Aufnehmen der jeweiligen Behälter auftreten, haftet der Auftraggeber. Es ist Sache des Auftraggebers, einen Platz für die Aufstellung der Lademittel bereit zu halten und auch dafür zu sorgen, dass vor dem Lademittel ein entsprechender Platz (zumindest jedoch 10m) frei bleibt. Für das Aufstellen eines Lademittels benötigen wir einen Freiraum von zumindest 13 m. Wenn aufgrund räumlicher Unzugänglichkeit eine Zustell- oder Abholfahrt nicht durchgeführt werden kann, werden wir dem Auftraggeber einen jeweiligen Regiestundensatz, bzw. eine Leerfahrt in Rechnung stellen. Nach der Aufstellung sind die Lademittel nach den gesetzlichen Vorschriften durch den Auftraggeber auf dessen Kosten abzusichern. Wir stellen dem Auftraggeber unsere Lademittel bis zu 14 Arbeitstagen ohne Berechnung einer Miete zur Verfügung, danach ist eine Tagesmiete von € 10,– netto pro angefangenen Tag vom Auftraggeber zu entrichten. Jede Beschädigung von Lademittel während der Befüllungs- oder Stehzeit hat der Auftraggeber zu verantworten, auch wenn ihn an der Beschädigung kein Verschulden trifft. Sollten Lademittel beim Auftraggeber in Verlust geraten, so werden diese Lademittel in voller Höhe zum Neupreis an den Auftraggeber verrechnet. Die Lademittel dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Unsere Lademittel dürfen nur von uns autorisierten Fahrzeugen transportiert, umgestellt, entleert oder bewegt werden. Unsere Absetzmulden und Abrollcontainer sind nicht als Lastaufnahmemittel zugelassen und dürfen nicht verhoben werden.

Übergabe und Übernahme der Abfälle

Als Grundlage für die Abfalldeklaration bzw. die Rechnungslegung gilt die Deklaration unseres Sortiermeisters. Falls bezüglich der richtigen Bezeichnung der Stoffe Zweifel besteht, sind wir berechtigt dieselben auf Kosten des Auftraggebers zu untersuchen. Das Ergebnis ist für die weitere Behandlung und Kostenberechnung verbindlich. Sollte die Produktdeklaration des Auftraggebers nicht zutreffen, sind die Kosten für die Analyse und Nebenkosten vom Auftraggeber zu tragen. Ebenso werden Schäden, Folgeschäden und Kosten, die aufgrund einer Falschdeklaration entstehen, an den Auftraggeber verrechnet.

Im Falle, dass der Auftraggeber uns mineralische Abfälle übergibt die in weiterer Folge zu Recyclingbaustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung (181. Verordnung BGB) weiterverarbeitet werden sollen, so wird der Auftraggeber im Vorhinein die dafür notwendigen Vorkehrungen gemäß Recycling-Baustoffverordnung treffen. Dies betrifft insbesondere die Übergabe der entsprechenden Dokumente an uns. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber jedoch auch bei einer Menge von weniger als 1000 to uns eine Bestätigung darüber zu geben, dass der Rückbau bzw. der Abbruch eine Menge von 1000 to nicht übersteigt. Bei einem Neubau gilt sinngemäß das gleiche für einen Bruttorauminhalt von 3500 m³. Die vorgenannten Dokumente müssen uns mindestens 7 Werktage vor Abholung der entsprechenden Abfälle vorliegen. Uns steht jedoch das Recht zu, oben genannte Abfälle so (um-) zu deklarieren, dass diese nicht gemäß Recycling-Baustoffverordnung weiterverarbeitet werden, sondern anderwärtig behandelt werden. Diese Abfälle werden dann entsprechend ihrer Behandlung an den Auftraggeber verrechnet.

Es ist Sache des Auftraggebers entsprechende Ausnahmen bezüglich Trennpflicht vor Ort gemäß Recycling-Baustoffverordnung zu erlangen. Wir jedenfalls gehen davon aus, dass die Abfälle gemäß Recycling-Baustoffverordnung getrennt wurden bzw. eine entsprechende Ausnahme zur Trennpflicht vorliegt. Haftungsansprüche aus diesem Titel sind ausgeschlossen.

Aufträge und Bestellungen

Aufträge und Bestellungen werden von uns nur unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegengenommen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns genannte Termine sind nur Zirka-Termine. Der Auftraggeber ist jedenfalls nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen uns, wegen Verzögerung der Leistung bzw. Folgeschäden, die durch einen Verzug entstehen, zu erheben. Reklamationen und Ersatzansprüche, die sich aus unseren Leistungen ergeben, müssen bei uns innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der betreffenden Leistung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs beanstandet werden, da sie ansonsten verfallen. Liegt eine schriftliche Annahmeerklärung von uns nicht vor, so sind wir zu einer Annahme der Abfälle nicht verpflichtet.
Im Falle einer Ablehnung der Annahme stehen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Sämtliche Abfälle, werden von uns nur mit Vorbehalt übernommen. Die Verantwortung und das Eigentum der Abfälle, werden nicht automatisch durch die Übergabe an uns, bzw. auch nicht durch das Fakturieren der Leistungen, oder die Zahlung diesbezüglicher Rechnungen durch den Auftraggeber beendet bzw. übertragen.

Rücktrittsrecht für Dienstleisungen und Waren

Auftraggeber haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber der Firma Schauerhuber Entsorgung, Badstraße, 43462 Absdorf, Österreich, T +43 (0) 2278 22 27 mittels eingeschriebenen Brief über seinen Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.
Bei Rücktritt vom Vertrag hat Schauerhuber Entsorgung dem Auftraggeber alle Zahlungen, die Schauerhuber Entsorgung von ihm erhalten hat, einschließlich Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt dieses Vertrages bei Schauerhuber Entsorgung eingelangt ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Schauerhuber Entsorgung kann die Zahlung verweigern, bis er den bereitgestellten Behälter wieder zurückerhalten hat bzw. bis er die Ware wieder zurückgegeben hat oder bis der Auftraggeber dem Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem welcher der frühere Zeitpunkt ist. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens bis vierzehn Tage ab dem Tag, an dem er Schauerhuber Entsorgung über den Rücktritt von diesem Vertrag unterrichtet, an Schauerhuber Entsorgung zurückzusenden bzw. zurückzunehmen oder zu übergeben bzw. zu übernehmen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Rücksendung der Ware. Der Auftraggeber muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat der Auftraggeber Schauerhuber Entsorgung einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Schauerhuber Entsorgung von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet hat, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.
Es besteht kein Rücktrittsrecht, wenn Schauerhuber Entsorgung die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.

Preise

Als Preise für unsere Leistungen gelten die jeweils gültigen Listenpreise, welche von unserer Firma angefordert werden können. Anderslautende Vereinbarungen sind für uns erst dann, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt wurden, bindend. 5 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung vom Auftraggeber als anerkannt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Lademittel, auch wenn diese nur teilweise beladen sind, vom Auftraggeber abzuziehen oder nach unserem Ermessen auch stehen zu lassen, oder den Inhalt der Lademittel am Standplatz des Lademittels abzukippen. Für vom Auftraggeber bestellte Leistungen behalten wir uns das Recht vor diese nur dann auszuführen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung vorausgegangener Leistungen der Firma Schauerhuber nicht in Verzug geraten ist. Für vom Auftraggeber verschuldete Wiederverladung und/oder Aussortierung von Sondermüll werden € 120,– pro Mulde bzw. € 378,– pro Container in Rechnung gestellt.

Überladungen sind aus ladungssicherungstechnischen Gründen zu vermeiden. Überladungen im Toleranzbereich werden am Lieferschein vermerkt, der Mehraufwand für Ladungssicherung, Entsorgung und Administration wird mit einer Pauschale von € 53,– in Rechnung gestellt.

Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden wir Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens 14% per anno zu verrechnen. Ebenso sind wir berechtigt, Mahnspesen je Mahnung von € 20,– einzuheben, zuvor vereinbarte Preisnachlässe bzw. Rabattgewährungen sind dann nicht mehr gültig, sondern es werden für alle nicht bzw. nicht vollständig beglichenen Rechnungen auch im Nachhinein die in unserer Preisliste angegebenen Listenpreise samt Spesen und Gebühren gültig und die Differenz auf die jeweiligen Listenpreise zusätzlich bzw. nachträglich fakturiert. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Mahn-, Inkasso-, Einhebungs- und Auskunftskosten, Kosten von Sachverständigen, sowie die Kosten eines von uns bezogenen Rechtsanwaltes gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers. Wird eine von uns geltend gemachte Rechnung durch den Auftraggeber nicht termingerecht beglichen, werden sämtliche Forderungen aus von uns erfüllten oder auch nicht erfüllten Aufträgen sofort zur Zahlung fällig. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBI. 99/1988 resultierenden Sach- und Vermögensschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus diesen oder anderen Bestimmungen angeleitet werden konnten, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus auch die Geltendmachung von anderen darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gegen uns, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Eine etwaige Unwirksamkeit eines Produktes unserer vorstehenden „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ lässt die Wirksamkeit der anderen Punkte gegenständlicher Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Einvernehmlich wird festgehalten, dass für sämtliche Streitigkeiten, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das Bezirksgericht Tulln angerufen wird. Für dieses Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.